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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 42/21 (BFH) |
§§: | GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 7 Abs. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Gesamthand, Alleineigentum |
Rechtsfrage: | Übertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand mit Personen- und Beteiligungsidentität mit nachfolgender Übertragung eines Flurstücks gegen Ermäßigung der Gesellschaftsbeteiligung - Zur Frage, ob die Auskehrung des Flurstücks zum Alleineigentum an einen Gesellschafter zum anteiligen Entfall der Begünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG (in Höhe der Differenz zwischen seiner bisherigen und neuen Beteiligungshöhe) bei allen übrigen der neugegründeten GbR zugeordneten Grundstücke führt. Kann § 7 Abs. 2 GrEStG nicht zur Anwendung gelangen, da die anderen Flurstücke mit dem ausgekehrten Flurstück (Baulandqualifikation) keine wirtschaftliche Einheit bilden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 06.10.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 756/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 04 02 |