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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 24/23 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Verfassungsmäßigkeit, Anlagevermögen |
Rechtsfrage: | 1. Werden gewerbliche Mieter und Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerblich selbstnutzende und vermietende Eigentümer? - 2. Werden gewerbliche Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerbliche Endmieter sowie gewerblich selbstnutzende und vermietende Eigentümer? - 3. Werden gewerbliche Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerblich Tätige, die Rechte durchleiten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2018/18 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 05 94 |