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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 2/23 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 33 Abs. 2 a, EStG § 52 Abs. 33 c |
Schlagwörter | Kindergeld, Selbstunterhalt, Behinderung, Anwendungsvorschrift |
Rechtsfrage: | 1. Kann die Vorschrift des § 33 Abs. 2 a EStG entgegen der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 33 c EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 angewendet werden? - 2. Liegt durch das Vorwort der DA-KG 2021 eine Selbstbindung der Verwaltung auch für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 vor? Besitzt das Vorwort der DA-KG rechtsverbindlichen Charakter? - 3. Kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf über die Anerkennung der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV erhöht werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 152/20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.07.2024 |
Erledigungs-Az: | III R 2/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 17 18 |