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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-246/22 (EuG)
§§: DVO (EU) 2022/301, DVO (EU) 2020/776
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einfuhr, Ausgleichszoll, Glasfaser, China, Marokko, Ursprung, Ägypten, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Klage für zulässig zu erklären; - die Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 der Kommission vom 24.2.2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden "GFF") mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, und - der Beklagten die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 237 S. 77
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 04.12.2024
Erledigungs-Az: Rs T-246/22