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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 13/11 (BFH)
§§: ErbStG § 12 Abs. 5, AO § 163, BewG § 95, BewG § 97, BewG § 109
Schlagwörter Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeit, Erbschaftsteuer
Rechtsfrage: Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen: Kommt ein Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht weil eine Gesellschafterforderung am Stichtag unstreitig nicht mehr den Wert hatte, der nach Bilanzierungsgrundsätzen anzusetzen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 27.01.2011
Vorinstanz/AZ: 3 K 3094/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 14 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.04.2013
Erledigungs-Az: II R 13/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 21 83