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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-263/22 (EuG) |
| §§: | DVO (EU) 2022/191, VO (EU) 2016/1036 Art. 2, VO (EU) 2016/1036 Art. 3, VO (EU) 2016/1036 Art. 4, VO (EU) 2016/1036 Art. 18, VO (EU) 2016/1036 Art. 6, VO (EU) 2016/1036 Art. 19 |
| Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Einfuhr, Antidumpingzoll, China, Nichtigkeit, Verbindungselemente, Eisen, Stahl, Normalwert |
| Rechtsfrage: | Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Kläger beantragen, - die Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16.2.2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China) für nichtig zu erklären, soweit sie die CCCME, die einzelnen Unternehmen und die betreffenden Mitglieder betrifft, und - der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2022 Nr. C 257 S. 39 |
| Erledigendes Gericht: | EuG |
| Erledigungs-Datum: | 02.10.2024 |
| Erledigungs-Az: | Rs T-263/22 |