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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 13/23 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, EStG § 15 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Betriebsaufspaltung, Gewerbliche Einkünfte, Vermögensverwaltung, Kürzung, Personelle Verflechtung |
Rechtsfrage: | 1. Liegt im streitgegenständlichen Fall eine umgekehrte Betriebsaufspaltung vor und geht mit ihr zwingend eine personelle Verflechtung einher? - 2. Kann bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG davon ausgegangen werden, dass das gewerbliche Gepräge der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft auf die Besitzgesellschaft durchgreift, sodass die gewerblichen Einkünfte die bloße Vermögensverwaltung der Besitzgesellschaft überlagern und daher für die GewSt nur eine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 17.04.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 434/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 10 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2024 |
Erledigungs-Az: | III R 13/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 07 29 |