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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 13/08 (BFH)
§§: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, UStG 1999 § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Eigenverbrauch, Unentgeltliche Wertabgabe, Vermietung, Forderungsverzicht, Stundung
Rechtsfrage: Stellt die Stundung von Forderungen aus der Vermietung eines Appartements an eine Hotelbetreibergesellschaft über mehrere Jahre hinweg auf unbestimmte Zeit einen Forderungsverzicht dar, sodass eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung für Zwecke außerhalb des Unternehmens als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 07.03.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 3891/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 19 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.01.2010
Erledigungs-Az: XI R 13/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 15 64