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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 9/11 (BFH)
§§: ErbStG § 19 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Verfassungsmäßigkeit, Steuersatz
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes für das Jahr 2009: Verstößt die fehlende Differenzierung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG familienbezogene Differenzierungsgebot? Verstößt die frühere Unterscheidung zwischen Steuerklasse II und III, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wieder eingeführt wurde im Jahr 2009 gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.01.2011
Vorinstanz/AZ: 4 K 2574/10 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 10 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.01.2015
Erledigungs-Az: II R 9/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an das BMF - BFH-Beschluss vom 5.10.2011 II R 9/11 - Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 27.9.2012 - II R 9/11 - Das Verfahren II R 9/11 ist durch Beschluss vom 27.9.2012 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 21/12 ausgesetzt. -- Das Verfahren II R 9/11 wurde mit Beschluss vom 20.1.2015 wieder aufgenommen. -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 07 91