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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-532/14 (EuGH) |
§§: | KN Pos. 2206, KN Unterpos. 2208 70 |
Schlagwörter | EG, EU, Tarifierung, Zolltarif, Einreihung, Alkohol, Ferm fruit |
Rechtsfrage: | Ist die KN-Position 2206 dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das aus einem als "Ferm fruit" bezeichneten, durch die Vergärung von Apfelkonzentrat entstandenen, gereinigten alkoholhaltigen (Basis-)Getränk unter Beimischung von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus Gärung entstanden sind, in diese Position einzureihen ist? Verneinendenfalls, ist die KN-Unterposition 2208 70 dahin auszulegen, dass ein solches Getränk als Likör in diese Unterposition einzureihen ist? |
Vorinstanz: | Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2015 Nr. C 65 S. 21 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2015 |
Erledigungs-Az: | Rs C-532/14 und C-533/14 |