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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-338/97 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 33
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Fremdenverkehr, Jahresbeitrag, Tourismusverband
Rechtsfrage: Steht Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG - der Beibehaltung einer Abgabe (wegen ihres Charakters von Umsatzsteuern) entgegen, die in einem Bundesland (Teilstaat) eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften - von allen - unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr interessierten - Unternehmern, die innerhalb eines abgegrenzten, näher umschriebenen Gebiets ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, für jeweils ein Kalenderjahr zu entrichten ist, wobei die Summe der Gebiete nahezu das Gebiet des Bundeslands (Teilstaats) umfaßt, und - deren Höhe im wesentlichen proportional zum innerhalb eines Kalenderjahres durch den Unternehmer vor allem in diesem Teilstaat erzielten Umsatz ist, jedoch der Beitragssatz je nach Intensität des Fremdenverkehrs im jeweiligen Gebiet und vom Gesetzgeber angenommenen Nutzen aus dem Fremdenverkehr für den betreffenden Wirtschaftszweig (Berufsgruppe) unterschiedlich hoch ist, und - die einen Vorsteuerabzug nicht vorsieht?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 12.08.1997
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.06.1999
Erledigungs-Az: Rs C-338/97