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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 22/21 (BFH)
§§: GewStG § 33 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 33 Abs. 2, GewStG § 30, GewStG § 28
Schlagwörter Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsstätte, Leitungsnetz, Einheitlichkeit
Rechtsfrage: Kann die BFH-Rechtsprechung zum Vorliegen einer einheitlichen mehrgemeindlichen Betriebsstätte bei Elektrizitätsunternehmen auf die Gewerbesteuerzerlegung bei Pipelineunternehmen übertragen werden? Schließt die Tätigkeit der Mitarbeiter der Verwaltungszentrale auch für Pipelines anderer Unternehmen den engen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsgebäude und dem eigenen Rohrleitungsnetz aus? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.06.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 2050/17 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 07 71