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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 27/16 (BFH) |
§§: | UmwStG § 2 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 11 Abs. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2, UmwG § 174 Abs. 1, UmwG § 175 Nr. 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Umwandlung, Vermögensübertragung, Sachleistungsanspruch, Gegenleistung, Besteuerungszeitraum |
Rechtsfrage: | Wird im Rahmen einer Vermögensübertragung (Vollübertragung) nach § 174 Abs. 1 UmwG als Gegenleistung die Erbringung einer Sachleistung vereinbart, in der stille Reserven vorhanden sind, weil der Buchwert in der Bilanz der Übernehmerin unter dem Wert liegt, mit dem das Vermögen der übertragenden Körperschaft übernommen wird, unterliegt dann dieser Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, der Besteuerung, wenn die Gegenleistung erst im Folgejahr bewirkt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 05.04.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 93/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 13 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.01.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 27/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 06 19 |