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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 34/21 (BFH)
§§: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, BewG § 125 Abs. 2, BewG § 126 Abs. 2, EStG § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b
Schlagwörter Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Wirtschaftliches Eigentum, Betriebsvermögen, Ersatzwirtschaftswert, Landwirtschaft
Rechtsfrage: Ist die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes (als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) als reines Ertragswertverfahren ausgestaltet, das sich am Hektarwert und den ungenutzten Flächen orientiert? Werden Betriebsmittel (wie etwa Maschinenbesatz) und Gebäude sowie Zu- und Abschläge hierbei berücksichtigt? Hat eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes ausschließlich nach den Eigentumsverhältnissen des Grund und Bodens zu erfolgen? Ist die Aufteilung für die Anrechnung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nach Wirtschaftsgütergruppen unter Ausscheidung des Wertanteils für Grund und Boden vorzunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.10.2021
Vorinstanz/AZ: 2 K 942/20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.10.2023
Erledigungs-Az: III R 34/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 19 42