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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 24/16 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 b, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Versorgungsausgleich, Abfindung, Ausgleichszahlung, Ehescheidung, Sonderausgabe, Sonstige Einkünfte, Vorweggenommene Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Ist eine vom Kläger nach § 6 VersAusglG im Rahmen des Scheidungsverfahrens an seine geschiedene Ehefrau gezahlte Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Apotheker als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG abziehbar, weil sie nicht zu den - vom Kläger ursprünglich - beantragten vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehört? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.07.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 49/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1603 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2018 |
Erledigungs-Az: | X R 24/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |