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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 30/21 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 1 Satz 1, KStG § 8 b Abs. 4
Schlagwörter Schachtelbeteiligung, Dividende, Steuerfreiheit, Streubesitz
Rechtsfrage: Ist die Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG für jeden einzelnen Hinzuerwerb eines Geschäftsanteils zu prüfen mit der Folge, dass Beteiligungserträge, die auf erworbenen Streubesitz entfallen, nach § 8 b Abs. 4 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, oder liegt mit Erwerb einer einzelnen Beteiligung von mindestens 10 % durch die Rückbeziehungsfunktion des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG zu Beginn des Kalenderjahres eine sog. Schachtelbeteiligung vor, sodass unabhängig von der Höhe weiterer Erwerbe die Steuerbefreiung nach § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG auf die Beteiligungserträge anzuwenden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.10.2020
Vorinstanz/AZ: 8 K 666/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 03 71