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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-420/23 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 18, AEUV Art. 63, AEUV Art. 65 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Stempelsteuer, Steuerbefreiung, Kapitalverkehrsfreiheit, Portugal, Kredit, Diskriminierung |
Rechtsfrage: | Steht Art. 7 Abs. 2 des Código do Imposto do Selo (Stempelsteuergesetz), wonach die für kurzfristige Geldgeschäfte vorgesehene Befreiung von der Stempelsteuer anwendbar ist, wenn an diesen Geschäften zwei in Portugal ansässige Unternehmen beteiligt sind oder wenn der Kreditnehmer in Portugal (und der Kreditgeber in der EU) ansässig ist, jedoch nicht anwendbar ist, wenn der Kreditnehmer (Schuldner) in einem Mitgliedstaat der EU und der Kreditgeber (Gläubiger) in Portugal ansässig ist, mit den in den Art. 18, 63 und 65 Abs. 3 AEUV niedergelegten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und des freien Kapitalverkehrs im Einklang? |
Vorinstanz: | Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2023/117 |