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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-553/21 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 5, RL 2003/96/EG Art. 6, EnergieStG § 54, EnergieStV § 100 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Verhältnismäßigkeit, Steuerermäßigung, Energiesteuer, Antragsfrist, Festsetzungsverjährung
Rechtsfrage: Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 08.06.2021
Vorinstanz/AZ: VII R 44/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 14 49
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.12.2022
Erledigungs-Az: Rs C-553/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 00 94