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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 27/22 (BFH) |
§§: | KN Pos. 3006, KN Pos. 2843 |
Schlagwörter | Einreihung, Tarif, Auslegung, Verbindliche Zolltarifauskunft |
Rechtsfrage: | Streitig ist, ob ein Erzeugnis, welches als Zahnfüllstoff verwendet wird und aus den Warenbestandteilen "Edelmetallmischung"(Silber, Zinn, Kupfer) sowie Quecksilber besteht, in die Pos. 2843 KN oder in die Pos. 3006 KN einzureihen ist. Ist die Auflösung einer Positionskonkurrenz durch die ergänzende Anwendung der Anmerkungen 1 B und 3 zu Abschnitt VI zulässig, sodass die Ware in Pos. 2843 KN einzureihen ist? Ist es ausreichend, dass nur ein Bestandteil der Warenzusammenstellung zu Abschnitt VI gehört? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 139/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 09 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.11.2024 |
Erledigungs-Az: | VII R 27/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 12.11.2024 (Vorlage an EuGH) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. - Aktenzeichen beim EuG: Rs T-69/25 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 00 62 |