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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 32/19 (BFH)
§§: EStG § 5 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, UrhG § 94 Abs. 2
Schlagwörter Film, Wirtschaftliches Eigentum, Aktivierung, Lizenz, Forderung
Rechtsfrage: Erwirbt eine Filmvertriebsgesellschaft durch die Einräumung von Verwertungsrechten an einem im Wege der unechten Auftragsproduktion hergestellten Film das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten, und hat damit die Filmproduktionsgesellschaft (Klägerin) im Zeitpunkt der Ablieferung des Films eine Forderung zu aktivieren? Hat, wenn diese Frage verneint wird, die Produktionsgesellschaft einen Anspruch auf ein am Ende der Laufzeit abrufbares und nur aus künftigen Erlösen zurückzuführendes Darlehen gleichmäßig verteilt über die Laufzeit des Lizenzvertrags zu aktivieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.09.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 2193/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 09 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2022
Erledigungs-Az: IV R 32/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 12 73