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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 6/22 (BFH) | 
| §§: | EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5, BewG § 51 a | 
| Schlagwörter | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Tierhaltung, Vieheinheiten, Voraussetzung | 
| Rechtsfrage: | Scheidet die Berücksichtigung eines Verlusts aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51 a BewG aus, wenn an einer Tierhaltungsgemeinschaft eine Personengesellschaft beteiligt ist, deren einzelne Gesellschafter nicht alle über Vieheinheiten verfügen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.01.2022 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 896/19 F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 02 59 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 16.05.2024 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 6/22 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 11 35 | 
