Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-393/98 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 95 Abs. 1
Schlagwörter Kraftfahrzeugsteuer, Portugal, Kraftfahrzeug, Einfuhr
Rechtsfrage: I. Sind die im folgenden wiedergegebenen, im vorliegenden Verfahren vom Berufungskläger gestellten Fragen erheblich? Welches ist die gemeinschaftsrechtliche Antwort auf diese Fragen? - 1. Gewährleisten Rechtsvorschriften wie die portugiesische Regelung, die für eingeführte leichte gebrauchte Personenkraftfahrzeuge eine Steuer nach einem festen Satz vorsieht, wobei nur der Hubraum des Fahrzeugs berücksichtigt wird, und die einen Abzug von 18%, 24%, 32%, 41%, 49%, 55%, 61% und 67% (je nachdem, ob das eingeführte Fahrzeug ein bis zwei, zwei bis drei, drei bis vier, vier bis fünf, fünf bis sechs, sechs bis sieben oder sieben bis acht Jahre benutzt worden ist) von der auf (eingeführte oder auf dem inländischen Markt gekaufte) Neuwagen erhobenen Steuer vorsieht, wobei für ein Fahrzeug, das länger als acht Jahre benutzt wurde, 33% der Kraftfahrzeugsteuer, die für einen (eingeführten oder auf dem inländischen Markt gekauften) Neuwagen zu zahlen ist, entrichtet werden müssen, ohne daß im einen wie im anderen Fall die übrigen Faktoren, die den Wert eines Kraftfahrzeugs beeinflussen, wie der Kilometerstand, der Zustand und das Modell, berücksichtigt werden, völlige Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für inländische und eingeführte Waren (hier: Kraftfahrzeuge) und sind sie mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar? - 2. Sind nationale Rechtsvorschriften mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar, nach denen die Steuer, die auf ein eingeführtes Erzeugnis und die Steuer, die auf ein vergleichbares inländisches Erzeugnis erhoben wird, unterschiedlich und nach verschiedenen Verfahren berechnet werden: Die Kraftfahrzeugsteuer für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge wird aufgrund des Hubraums berechnet, wobei ein Abzug nur nach Maßgabe der Jahre der Benutzung vorgenommen wird, während bei Verkäufen von vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen auf dem inländischen Markt keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wird (da die Kraftfahrzeugsteuer, die eine einstufige Steuer ist, nur einmal entrichtet wird, nämlich wenn das Kraftfahrzeug als Neufahrzeug in den Verkehr gebracht wird), da in seinem Preis mit Sicherheit noch ein Teil dieser Steuer enthalten sein kann, wenn es nicht mehr als vier oder fünf Jahre benutzt worden ist, wobei der diesem Teil entsprechende Betrag stets ungewiß und vom Kaufpreis nicht getrennt ist und auch nicht getrennt werden kann, da - unter anderen möglichen Gründen - der Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs in Portugal nicht der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt? - 3. Kann unter Berücksichtigung des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag davon ausgegangen werden, daß eine solche Regelung nicht - nicht einmal in einigen wenigen Fällen - zu einer höheren Besteuerung des eingeführten Erzeugnisses führen kann und daß diese Regelung nach ihrer Ausgestaltung die Möglichkeit, daß ein eingeführtes Fahrzeug höher besteuert wird als ein vergleichbares inländisches Fahrzeug, immer ausschließt? - 4. Kann unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts davon ausgegangen werden, daß eine solche Regelung so transparent, wie dies erforderlich ist, damit objektiv bestimmt werden kann, ob die Steuerbelastung, der ein eingeführtes Kraftfahrzeug unterliegt, die Belastung übersteigt, der ein vergleichbares inländisches Kraftfahrzeug unterliegt? - 5. Kann eine solche Regelung unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts in billiger Weise auf Erzeugnisse des inländischen Marktes und auf eingeführte Erzeugnisse angewandt werden? II. Setzt die Verringerung des wirklichen Wertes von Gebrauchtfahrzeugen, auf die im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu) Bezug genommen wird, notwendigerweise voraus, daß für jedes Kraftfahrzeug eine Bewertung oder ein Sachverständigengutachten abgegeben werden muß, oder kann die Berechnung allgemein und abstrakt nach einem gesetzlichen Kriterium erfolgen? - III. Wenn die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat zurücknimmt, da die neuen nationalen Rechtsvorschriften ihrer Auffassung nach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, kann dann ein nationales höchstinstanzliches Gericht unter Berufung auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durch die Kommission von der ihm durch Artikel 177 des Vertrages auferlegten Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entbunden werden und den Fall gemäß der Auslegung der Europäischen Kommission entscheiden?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Datum: 07.10.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 397 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.02.2001
Erledigungs-Az: Rs C-393/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 05 80