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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 57/06 | 
| §§: | GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 | 
| Schlagwörter | Andere Person, Zwischenhändler, Abtretung, Gegenleistung, Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer | 
| Rechtsfrage: | Ist der Zwischenhändler i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG eine auf den Grundstückserwerb verzichtende andere Person i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG? Gehört deshalb der für die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot gezahlte Betrag zum Wert der Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 16.03.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 4330/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 19 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 11.06.2008 | 
| Erledigungs-Az: | II R 57/06 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 41 64 | 
