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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 4/21
§§: EStG § 10 f Abs. 1, EStG § 7 i Abs. 1 Satz 1, EStG § 7 i Abs. 1 Satz 6, EStG § 7 i Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Steuerbegünstigung, Baudenkmal, Denkmalschutz, Erhöhte Absetzung, Ausland, Frankreich, Kapitalverkehrsfreiheit, Behörde
Rechtsfrage: Kann der in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger für sein im Elsass gelegenes eigengenutztes Wohneigentum (Familienwohnsitz), das als Baudenkmal zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört, für nachträgliche Herstellungskosten die Steuerbegünstigung nach § 10 f Abs. 1 i.V.m. § 7 i EStG beanspruchen, obwohl die durchgeführten Baumaßnahmen vor deren Beginn weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde abgestimmt waren? Kann die Abstimmung i.S. des § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden? Verstößt die Beschränkung der Steuerbegünstigung gemäß § 10 f i.V.m. § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland gelegene Baudenkmäler gegen Europarecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 14.01.2021
Vorinstanz/AZ: 3 K 1948/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 06 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.04.2023
Erledigungs-Az: X R 4/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 91