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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 1/23 (BFH) |
§§: | EStG § 12, EStG § 33, EStDV § 64 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Ärztliche Verordnung, Wassergymnastik, Fitnessstudio, Fitnessstudiobeiträge, Funktionstraining, Mitgliedschaft, Krankheitskosten |
Rechtsfrage: | Sind zwangsweise entstehende Aufwendungen für die (Teil-)Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigungsfähig, um dort die wöchentlich angebotenen Funktionstrainings in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch nehmen zu können? - Steht die im betreffenden Modul inkludierte und nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeit u.a. des Saunabereichs und anderer (nicht ärztlich verordneter) Aqua-Fitnesskurse des Fitnessstudios einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen? - Zur Einordnung: Die nicht im Streit befindlichen Kurskosten rechnete das Fitnessstudio direkt mit der betreffenden gesetzlichen Krankenversicherung ab. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 17/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 03 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.11.2024 |
Erledigungs-Az: | VI R 1/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 01 19 |