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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 24/15 (BFH)
§§: UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 2, AO § 163
Schlagwörter Umwandlung, Verschmelzung, Hinzurechnung, Teilwertabschreibung, Billigkeit, Abweichende Steuerfestsetzung
Rechtsfrage: Ist nach ersatzloser Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl 1997 I S. 2590, BStBl 1997 I S. 928) eine abweichende Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer 2000 aus sachlichen Billigkeitsgründen i.S. des § 163 AO vorzunehmen, indem die (in 1999 erfolgte) Teilwertabschreibung entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 nicht hinzugerechnet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.03.2015
Vorinstanz/AZ: 6 K 853/12 K, G, F, AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 13 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.12.2016
Erledigungs-Az: I R 24/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 10 50