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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-42/22 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Versicherung, Unfallfahrzeugwrack, Vorsteuerabzug, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: A. Sind Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 77/388/EWG) und folglich der derzeitige Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG) dahin auszulegen, dass der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung mit diesen Umsätzen zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten wie den Erwerb und den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks umfasst? - B. Sind Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und folglich der spätere Art. 136 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der Erwerb und der Verkauf von Unfallfahrzeugwracks als ausschließlich einer steuerbefreiten Einrichtung zugeordnet anzusehen sind, sofern diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug begründet haben? - C. Verstößt es gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks durch Versicherer nicht von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 171 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.03.2023
Erledigungs-Az: Rs C-42/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 01