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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 23/16 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 2 a, UmwStG § 4 Abs. 1, UmwStG § 4 Abs. 4, UmwStG § 4 Abs. 6 Satz 4, UmwStG § 6 Abs. 1 |
Schlagwörter | Verschmelzung, Wertminderung, Forderung, Rückstellung, Übernahmeverlust, Rangrücktritt, Buchwert |
Rechtsfrage: | 1. Erhöht sich im Fall der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter der Übernahmegewinn durch den Wegfall einer nicht mehr werthaltigen Forderung des Gesellschafters aus einem Gesellschafterdarlehen (Konfusion) auch dann, wenn die Forderung zum Privatvermögen des Gesellschafters gehörte und sich die Wertminderung daher nicht ertragsteuermindernd ausgewirkt hat? - 2. Ist eine Verbindlichkeit trotz einer Rangrücktrittsvereinbarung weiterhin zu passivieren, wenn die Rangrücktrittsvereinbarung die Bedienung der Verbindlichkeit auch aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen der Gesellschaft zulässt? - 3. Hat die übertragende Körperschaft einen Antrag auf Ansatz der im Rahmen der Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert gestellt, der später nicht mehr widerrufen werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1536/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 17 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.04.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 23/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 09 72 |