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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 43/01 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Sachliche Verflechtung |
Rechtsfrage: | Liegen bei Vermietung des Erdgeschosses eines mehrgeschossigen Wohnhauses durch Eheleute an eine ausschließlich ihnen gehörende - eine Goldschmiede- und Feinstmechanikwerkstatt betreibende- GmbH mangels sachlicher Verflechtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb vor, weil die EG-Räumlichkeiten für den Betrieb der GmbH, die auf keine bestimmten Räumlichkeiten angewiesen ist, keine wesentliche Betriebsgrundlage bilden und lediglich von untergeordneter Bedeutung sind oder liegt eine Betriebsaufspaltung immer dann vor, wenn der Betrieb des Betriebsunternehmens zwangsläufig Räumlichkeiten erfordert? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.01.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 4224/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 52 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.02.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 43/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 32 72 |