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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-616/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Gemeinde, Asbestbeseitigung, Gesundheitsschutz, Umweltschutz
Rechtsfrage: Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass eine Gemeinde (Einrichtung des öffentlichen Rechts) mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn sie ein Programm durchführt zur Beseitigung von Asbest aus in ihrem Gebiet belegenen Immobilien, deren Eigentümer die Bewohner sind, die insoweit keine Kosten tragen? Oder stellt eine solche Tätigkeit eine Tätigkeit der Gemeinde dar, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Einwohner und des Umweltschutzes im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt vornimmt, für die die Gemeinde nicht als mehrwertsteuerpflichtig angesehen wird?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 95 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.03.2023
Erledigungs-Az: Rs C-616/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 06 05