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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-612/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 73
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, erneuerbare Energie, Subventionen, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass die Gemeinde (Behörde) mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn sie ein Projekt umsetzt, das darauf abzielt, den Anteil erneuerbarer Energiequellen zu erhöhen, indem sie sich mittels eines mit Liegenschaftseigentümern geschlossenen privatrechtlichen Vertrags verpflichtet, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf deren Liegenschaften zu errichten und nach einer gewissen Zeit das Eigentum an diesen Anlagen auf die Liegenschaftseigentümer zu übertragen? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind die von einer Gemeinde (Behörde) für die Umsetzung von Projekten zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen aus europäischen Mitteln erhaltenen Subventionen in die Steuerbemessungsgrundlage im Sinne von Art. 73 dieser Richtlinie einzubeziehen?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 95 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.03.2023
Erledigungs-Az: Rs C-612/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 06 04