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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-793/21 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, StromNEV § 19 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Strom, Deutschland
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das EuG-Urteil vom 6.10.2021 in der Rechtssache T-196/19: Die Rechtsmittelführerin beantragt: - das EuG-Urteil vom 6.10.2021 Rs T-196/19 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist, - den Beschluss der Kommission vom 28.5.2018 über die staatliche Beihilfe 54.34045 (20131C) (ex 2012lNN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach § 19 StromNEV, C(2018) 3166 final, für die Jahre 2012 und 2013 gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären, - die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 06.10.2021
Vorinstanz/AZ: Rs T-196/19
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 73 S. 26