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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 48/21 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 8 Satz 1, EStG § 50 d Abs. 8 Satz 2, EStG § 50 d Abs. 8 Satz 3, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 1 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Steuerfreistellung, Rückfallklausel, Nachweis
Rechtsfrage: Steuerfreiheit nach DBA - Geltendmachung nach Bestandskraft bei Vorlage eines Nachweises gemäß § 50 d Abs. 8 Satz 2 EStG: 1. Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden dann der Methodenartikel und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) keine Anwendung? - 2. Ist der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der Einkünfte so auszulegen, dass er die Einkünfte im Sinne der einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint? - 3. Ist § 50 d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.10.2021
Vorinstanz/AZ: 8 K 939/19 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 19 89
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 34/21