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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-365/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 314
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Altfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Autowracks, Differenzbesteuerung
Rechtsfrage: Ist Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass Altfahrzeuge, die ein Unternehmen, das Gebrauchtfahrzeuge und Autowracks verkauft, von in Art. 314 der Richtlinie genannten Personen erworben hat, und die "für Ersatzteile" verkauft werden sollen, ohne dass die Ersatzteile entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind?
Vorinstanz: Cour de cassation (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 380 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.05.2023
Erledigungs-Az: Rs C-365/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 09 61