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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 49/21 (BFH)
§§: ErbStG § 13 a Abs. 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 13 b Abs. 1 Nr. 3, ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag, Schenkung, Begünstigungsfähiges Vermögen, Verwaltungsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Steuerbefreiung, Missbrauch, Missbrauchsbekämpfungsvorschrift
Rechtsfrage: Ist in Fällen des § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass der sog. Einstiegstest (90 %-Grenze) nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.11.2021
Vorinstanz/AZ: 3 K 2174/19 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 01 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.09.2023
Erledigungs-Az: II R 49/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 20 26