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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 2161/20 (BVerfG) |
§§: | EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, EStG § 6 Abs. 6, EStG § 6 Abs. 7, EStG § 23 Abs. 3 Satz 4, AO § 357 Abs. 1, EStG § 26 b, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Abschreibung, Anlagevermögen, Ehegatten, Einspruch, Entnahme, Kraftfahrzeug, Nutzungsentnahme, Stille Reserve, Verfassung, Veräußerungserlös, Veräußerungsgewinn, Wirtschaftliche Betrachtungsweise, Zusammenveranlagung, Überschussrechnung |
Rechtsfrage: | Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2020 |
Vorinstanz/AZ: | VIII R 9/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 15 57 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 17.08.2023 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 2161/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |