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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 10/22 (BFH)
§§: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, GG Art. 6
Schlagwörter Privates Veräußerungsgeschäft, Miteigentumsanteil, Ausnahmetatbestand, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Kind, Überlassung
Rechtsfrage: Kann sich der bisherige Ehemann, der das Alleineigentum im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung erlangt hat, die nachfolgende Nutzung der Immobilie durch seine geschiedene Ehefrau und die kindergeldberechtigten Kinder bzw. nach Auszug eines Kindes die Nutzung des verbleibenden Kindes sich zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen, um den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu begründen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.05.2022
Vorinstanz/AZ: 8 K 19/20 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 10 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2023
Erledigungs-Az: IX R 10/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 01 27