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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 36/22 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, HGB § 247 Abs. 2, GewStG § 7, BGB § 535 |
Schlagwörter | Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Werbung |
Rechtsfrage: | 1. Kann ein Gegenstand (hier: Werbeflächen) auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird? Gilt dies selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt? - 2. Setzt der Begriff "dauernd" voraus, dass derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch im Betrieb benötigt werden? Ist es von Bedeutung, dass die Werbeflächen wechseln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 23.08.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5101/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 00 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.09.2024 |
Erledigungs-Az: | III R 36/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 19 80 |