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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 31/21 (BFH)
§§: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, StromStV § 12 Abs. 1
Schlagwörter Stromsteuer, Entnahme
Rechtsfrage: Handelt es sich bei den Stromentnahmen für die Entladekräne, die Kohleförderbänder, das Kohlekreislager, die Tagesbunker, die Bearbeitung von Kohle, die Anlieferung und Lagerung von Kreide, der Lagerung von Ammoniakwasser und der Aufbereitung des Abwassers um Verbräuche, die in einem engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung im eigentlichen Sinne stehen und damit gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, 12 Abs. 1 StromStV zu privilegieren sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 21.09.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 19/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 02 09