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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-763/21 P (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 107 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Österreich, Flughafen |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 29.9.2021 in der Rechtssache T-447/18: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des EuG vom 29.9.2021 Rs T-447/18 vollständig aufzuheben und die Art. 7 und 8, sowie die Art. 9, 10 und 11, soweit letztere sich auf die Art. 7 und 8 beziehen, des Beschlusses (EU) 2018/628 der Rechtsmittelgegnerin vom 11.11.2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen, für nichtig zu erklären; - er Rechtsmittelgegnerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 29.09.2021 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-447/18 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2022 Nr. C 73 S. 18 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 29.06.2023 |
Erledigungs-Az: | Rs C-763/21 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 11 53 |