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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 26/21 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 a Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Wirtschaftliche Tätigkeit, Private Vermögensverwaltung, Luxusfahrzeug, Repräsentationsaufwand, EG
Rechtsfrage: Vorsteuerabzug aus dem Erwerb sogenannter Luxusfahrzeuge einer Verwaltungs-GmbH: 1. Handelt es sich bei nicht zugelassenen, sondern ausschließlich für den späteren Wiederverkauf bestimmten Fahrzeugen um keine dem privaten Affektionswert dienenden Wirtschaftsgüter, sodass der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 1 a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen ist? - 2. Kann ein geschäftlicher Rahmen bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit allein aus dem subjektiven Umstand abgeleitet werden, dass die Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel des späteren Verkaufs und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht erworben wurden, oder müssen vielmehr objektive Kriterien erfüllt sein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 27.07.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 1268/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 01 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.09.2022
Erledigungs-Az: V R 26/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 00 27