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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 32/04 |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3 Satz 1, EStG § 18 |
Schlagwörter | Gewinnermittlungsart, Bestandsvergleich, Wahlrecht, Freiberufler |
Rechtsfrage: | Kann ein Freiberufler seinen Gewinn aus seiner Tätigkeit im Jahr der Praxiseröffnung bzw. des Praxiserwerbs nur dann durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG --anstatt nach § 4 Abs. 3-- ermitteln, wenn er zeitnah zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz erstellt hat oder kann angesichts der durch die Verwendung der EDV-gestützten Buchführung bewirkten Angleichung der laufenden Buchführung bei beiden Gewinnermittlungsarten darauf verzichtet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 6986/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 34 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.03.2006 |
Erledigungs-Az: | IV R 32/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 41 |