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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 18/21 (BFH)
§§: AO § 195 Satz 2, AO § 196, AO § 121, AO § 5
Schlagwörter Auftragsprüfung, Prüfungsanordnung, Ermessen, Steuerberater, Begründung
Rechtsfrage: Erfordert die Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung neben der Begründung, weshalb die Prüfung nicht durch das originär zuständige Finanzamt durchgeführt werden soll, auch Ermessenserwägungen dazu, warum gerade das ausgewählte Finanzamt beauftragt wird? Kann für Auftragsprüfungen eine - nach gelebter Praxis - feste Zuständigkeitsvereinbarung in Form der Beauftragung eines bestimmten benachbarten Finanzamts für bestimmte Fallgruppen (hier: Steuerberater) ohne individuelle Interessenabwägung ermessensgerecht sein, oder bedarf es in jedem Einzelfall einer solchen Abwägung samt expliziter Begründung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.06.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 3391/20 AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 12 52