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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-788/21 (EuG)
§§: DVO (EU) 2021/1784 Art. 1
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, Einfuhr, China, Nichtigkeit, Aluminium
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8.10.2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China insoweit für nichtig zu erklären, als sie Folie aus Rohaluminium zur Herstellung von Hochspannungs-Anodenaluminium und Tab-Folie für Aluminiumelektrolytkondensatoren in den Anwendungsbereich des Antidumpingzolls einbezieht, - hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8.10.2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China insoweit für nichtig zu erklären, als er Folien aus Aluminium mit sehr hohem Reinheitsgrad rechtswidrig in den Anwendungsbereich des Antidumpingzolls einbezieht, - jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 84 S. 43
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 19.08.2022
Erledigungs-Az: Rs T-788/21