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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-89/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter EG, EG, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Pfand, Nebenleistung
Rechtsfrage: Ist zur Klärung der Frage, ob für die Kommission in Höhe von 11 %, die das Gesetz (Art. 25 des Decreto-Lei Nr. 365/99 vom 17.9.1999) dem Darlehensgeber für den Verkauf von als Pfand übergegebenen Sachen gewährt, die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie) (dem Art. 9 Nr. 27 Buchst. a des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado [Mehrwertsteuergesetzbuch] entspricht) vorgesehene Befreiung in Anspruch genommen werden kann, der Verkauf der als Pfand übergegebenen Sachen (Art. 19 ff. des Decreto-Lei Nr. 365/99 vom 17.9.1999), wenn der Darlehensnehmer die rechtlich vorgesehenen Zahlungen nicht mehr leistet, als Nebenleistung zu den vom Darlehensgeber erbrachten Dienstleistungen (Gewährung eines durch ein Pfandrecht besicherten Darlehens) anzusehen?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 189 S. 12
Erledigendes Gericht: rugh
Erledigungs-Datum: 18.04.2024
Erledigungs-Az: Rs C-89/23