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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 20/04 | 
| §§: | AO 1977 § 218 Abs. 1, AO 1977 § 220, AO 1977 § 226, UStG § 18 Abs. 1, InsO § 95, InsO § 96 | 
| Schlagwörter | Aufrechnung, Insolvenz, Fälligkeit, Steuerfestsetzung | 
| Rechtsfrage: | Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Konnte das Finanzamt im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind (hier: USt-Vorauszahlung) oder fehlte es im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an der Fälligkeit der Gegenforderung? Ersetzt die ungeprüfte Anmeldung zur Insolvenztabelle die nicht bestandskräftige Steuerfestsetzung? Kein Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Falle einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer und der späteren Rechnungsberichtigung? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Berlin | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.01.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 5076/01 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 841 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 19 93 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 04.02.2005 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 20/04 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 21 68 |