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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 33/21 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 3, DBA-USA Art. 24 Abs. 3, AEUV Art. 63, AEUV Art. 64, EG Art. 56, EG Art. 57 |
Schlagwörter | Hinzurechnung, typisch stiller Gesellschafter, Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalverkehrsfreiheit, Stand-Still-Klausel, EG, EU, Gewerbesteuer |
Rechtsfrage: | Abkommens- und Unionsrechtskonformität der Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen (typisch) stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999: 1. Verstößt die Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen (typisch) stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999 gegen die Diskriminierungsverbote in Art. 24 Abs. 3 und 4 DBA-USA 1989? - 2. Ist die Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in einem Drittstaat (hier: USA) ansässigen (typisch) stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999 nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) zu messen, weil die Stand-Still-Klausel (Art. 57 Abs. 1 EG, jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV) zur Anwendung kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.06.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 622/18 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 16 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2025 |
Erledigungs-Az: | I R 33/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 09 52 |