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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-397/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Effektivität, Steuerneutralität, Steuerbefreiung, Rechnung, Rückerstattung
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und damit zusammenhängend die Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Effektivität und der Steuerneutralität, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und einer darauf aufbauenden nationalen Praxis entgegenstehen, nach der in einer Situation, in der ein Mehrwertsteuerpflichtiger über eine mehrwertsteuerbefreite Lieferung irrtümlich eine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellt, der Empfänger dieser Rechnung diese Mehrwertsteuer an den Rechnungsaussteller zahlt, und der Rechnungsaussteller diese nachweisbar an den Fiskus abführt, die mitgliedstaatliche Steuerbehörde diese Mehrwertsteuer weder an den Rechnungsaussteller noch an den Rechnungsempfänger rückerstattet? - 2. Sind in dem Fall, dass die vorstehende Frage vom Europäischen Gerichtshof bejaht wird, die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und damit zusammenhängend die Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Effektivität, der Steuerneutralität und des Diskriminierungsverbots, dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es in dem in der vorstehenden Frage beschriebenen Fall in keiner Weise ermöglicht, dass sich der Rechnungsempfänger mit seinem Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer unmittelbar an die mitgliedstaatliche Steuerbehörde wenden kann oder dies nur dann ermöglicht, wenn die Rückforderung des dem in Rede stehenden Mehrwertsteuerbetrag entsprechenden Betrags auf zivilrechtlichem Wege unmöglich oder übermäßig schwierig ist, insbesondere dann, wenn inzwischen eine Liquidation des Rechnungsausstellers durchgeführt wird? - 3. Ist in dem Fall, dass die vorstehende Frage vom Europäischen Gerichtshof bejaht wird, die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats verpflichtet, über die zu erstattende Mehrwertsteuer hinaus Zinsen zu zahlen, und, wenn ja, für welchen Zeitraum gilt diese Verpflichtung und gelten dafür die allgemeinen Bestimmungen über die Mehrwertsteuererstattung?
Vorinstanz: Fovárosi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 357 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.10.2022
Erledigungs-Az: Rs C-397/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 18 77