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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 30/21 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 1 Satz 1, KStG § 8 b Abs. 4 |
Schlagwörter | Schachtelbeteiligung, Dividende, Steuerfreiheit, Streubesitz |
Rechtsfrage: | Ist die Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG für jeden einzelnen Hinzuerwerb eines Geschäftsanteils zu prüfen mit der Folge, dass Beteiligungserträge, die auf erworbenen Streubesitz entfallen, nach § 8 b Abs. 4 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, oder liegt mit Erwerb einer einzelnen Beteiligung von mindestens 10 % durch die Rückbeziehungsfunktion des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG zu Beginn des Kalenderjahres eine sog. Schachtelbeteiligung vor, sodass unabhängig von der Höhe weiterer Erwerbe die Steuerbefreiung nach § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG auf die Beteiligungserträge anzuwenden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 666/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 03 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.03.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 30/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 09 41 |