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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 84/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, DA-FamEStG 63.3.2.6 Abs. 11
Schlagwörter Kindergeld, Berufsausbildung, Beginn, Studium, Einkünfte und Bezüge
Rechtsfrage: Beginnt die Hochschulausbildung eines Kindes mit der Aufnahme der Vorlesungen (Mai des Streitjahres) oder mit dem offiziellen Beginn des Semesters (Immatrikulation zum SS am 1. April), so dass die im April erzielten Einkünfte des Kindes aus einer Vollzeitbeschäftigung noch in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen sind? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.04.2001
Vorinstanz/AZ: 2 K 5912/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1057
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 84 11
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 75/01 - Revision zurückgenommen