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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 35/20 (BFH) |
§§: | KStG § 27 Abs. 5, KStG § 34 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 167 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Haftung, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Nachforderung |
Rechtsfrage: | Haftung für Kapitalertragsteuer: 1. Ist die rückwirkende Änderung von § 27 Abs. 5 KStG durch das SEStEG verfassungsgemäß? - 2. Kann für einen Nachforderungsbescheid zur Kapitalertragsteuer die Regelung des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG herangezogen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 5250/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 17 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.10.2024 |
Erledigungs-Az: | VIII R 35/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 44/20 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 18 36 |