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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 20/04
§§: AO 1977 § 218 Abs. 1, AO 1977 § 220, AO 1977 § 226, UStG § 18 Abs. 1, InsO § 95, InsO § 96
Schlagwörter Aufrechnung, Insolvenz, Fälligkeit, Steuerfestsetzung
Rechtsfrage: Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Konnte das Finanzamt im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind (hier: USt-Vorauszahlung) oder fehlte es im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an der Fälligkeit der Gegenforderung? Ersetzt die ungeprüfte Anmeldung zur Insolvenztabelle die nicht bestandskräftige Steuerfestsetzung? Kein Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Falle einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer und der späteren Rechnungsberichtigung? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 27.01.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 5076/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 841
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 19 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.02.2005
Erledigungs-Az: VII R 20/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 21 68