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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 29/17 (BFH)
§§: EStG § 21, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Änderung, Vermietung und Verpachtung, Vordruck, Erklärung
Rechtsfrage: Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei einer durch einen Steuerberater unzureichend ausgefüllten Anlage V zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung . Hier zur Frage der Änderungsmöglichkeit des Finanzamts, wenn auf der Anlage V zwar die richtige Höhe der Einkünfte aus der Vermietung von Alleineigentum angegeben wird, dies aber fälschlicherweise in der Zeile "Anteile an Einkünften aus Grundstücksgemeinschaften" und dabei die weiteren umfangreichen Kennziffern auf den Vorder- und Rückseite des Vordrucks unausgefüllt bleiben, das Finanzamt den Ansatz des Stpfl. streicht und nur die ihm vorliegende Mitteilung über die geringen Einkünfte aus einer daneben bestehenden Grundstücksgemeinschaft in die Veranlagung übernimmt. Welche Bedeutung kommt der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Stpfl. bei der Ausfüllung der Anlage V zu, wenn mit der Einkommensteuererklärung eine mehrseitige Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Quelle "Alleineigentum" eingereicht wurde, diese aber als "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG" bezeichnet wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 06.04.2017
Vorinstanz/AZ: 13 K 8108/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 19 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.03.2019
Erledigungs-Az: IX R 29/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 11 93