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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 13/11 (BFH) |
| §§: | ErbStG § 12 Abs. 5, AO § 163, BewG § 95, BewG § 97, BewG § 109 |
| Schlagwörter | Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeit, Erbschaftsteuer |
| Rechtsfrage: | Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen: Kommt ein Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht weil eine Gesellschafterforderung am Stichtag unstreitig nicht mehr den Wert hatte, der nach Bilanzierungsgrundsätzen anzusetzen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 27.01.2011 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 3094/10 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 14 96 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.04.2013 |
| Erledigungs-Az: | II R 13/11 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 21 83 |