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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-756/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90, RL 2006/112/EG Art. 273
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Portugal, Insolvenz, Forderung, Uneinbringlichkeit, Berichtigung
Rechtsfrage: Erlauben die Art. 90 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates [.], die Grundsätze der Mehrwertsteuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie die wirtschaftlichen Grundfreiheiten dem portugiesischen Gesetzgeber bei korrekter Auslegung, in Art. 78 Abs. 7 Buchst. b des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado, angenommen durch das Decreto-Lei Nr. 394-B/84 vom 26.12.1984, die Berichtigung der Mehrwertsteuer für in einem Insolvenzverfahren als uneinbringlich angesehene Forderungen auf die dort vorgesehenen Fälle zu beschränken (d.h., auf den Fall, dass die beschränkte Zahlungsunfähigkeit festgestellt wurde, nachdem das im Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas, angenommen durch das Decreto-Lei Nr. 53/2004 vom 18.3.2004, vorgesehene Urteil über die Überprüfung von Forderungen und die Feststellung ihres Ranges rechtskräftig geworden ist, oder dass der Plan - falls ein solcher existiert - bestätigt wurde, der Gegenstand der Entscheidung nach Art. 156 dieses Código ist), mit der Folge, dass Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten, die die Uneinbringlichkeit von im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen bescheinigen, insoweit nicht anerkannt werden?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 19 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.04.2020
Erledigungs-Az: Rs C-756/19