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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-71/18 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. k, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundstück, Lieferung, Veräußerung, Gebäude, Abriss |
Rechtsfrage: | Ist es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2) i.V.m. Art. 135 Abs. 1 Buchst. k (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat bei einer Sachlage wie der im Ausgangsverfahren vorliegenden eine Lieferung eines Grundstücks, das zum Zeitpunkt der Lieferung mit einem Gebäude bebaut ist, als mehrwertsteuerpflichtige Veräußerung eines Baugrundstücks einstuft, wenn sich die Vertragsparteien einig sind, dass das Gebäude vollständig oder teilweise abgerissen werden soll, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen? |
Vorinstanz: | Vestre Landsret (Dänemark) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2018 Nr. C 134 S. 16 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 04.09.2019 |
Erledigungs-Az: | Rs C-71/18 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 43 |